AEPD verhängt 3.000 Euro Bußgeld gegen Vermieter

Spanien: Die spanische Datenschutzbehörde nahm Ermittlungen gegen den Bußgeldempfänger auf, nachdem die Stadtpolizei von Figueres Beschwerde gegen ihn aufgrund unrechtmäßiger Videoüberwachung eingereicht hatte. 
Der Beschwerdegegner lebte als Mieter im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses, in dem er ferner Eigentümer von Wohnungen im zweiten und dritten Stock war, die er regelmäßig an Touristen vermietete. In den Hausfluren dieser drei Stockwerke und im Eingangsbereich des Gebäudes hatte der Verantwortliche insgesamt vier Videokameras installiert. Ihren Betrieb begründete er mit Sicherheitsbedenken, die im Zusammenhang mit der Vermietung an Touristen (d.h. häufig wechselnde Parteien) standen. Eine Erlaubnis seitens der Eigentümergemeinschaft für das Anbringen der Kameras lag nicht vor.
Hierin erkannte die Datenschutzbehörde einen Verstoß gegen das Minimalprinzip, da die Kameras gemeinschaftlich verwendete Bereiche des Gebäudes erfassten, deren Überwachung für den Schutz der Immobilien des Bußgeldempfängers nicht notwendig war. In diesem Zusammenhang betonte die Behörde, dass auch eine touristische Vermietung keine solche Überwachung rechtfertigt und dass der Bußgeldempfänger dafür die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft hätte einholen müssen.
Des Weiteren hatte der Vermieter die ihm obliegende Informationspflicht verletzt, da er die Betroffenen nicht ordnungsgemäß über die im Zuge der Überwachung von ihm vorgenommene Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert hatte. So hatte er kein Schild an angebracht, das Angaben zur Datenverarbeitung und zum Verantwortlichen enthielt und auf die Rechte der Betroffenen hinwies.
Das Bußgeld setzt sich anteilig aus 2.000 Euro für einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO und 1.000 Euro für einen Verstoß gegen Art. 13 DSGVO zusammen.  .

Veröffentlicht am: 15-04-2021

Quelle von dsgvo-portal.de

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