GPDP verhängt 30.000 Euro Bußgeld gegen Azienda sanitaria provinciale di Enna
Italien: Das beklagte Unternehmen, welches in 21 Gemeinden der italienischen Provinz Enna Gesundheitseinrichtungen mit insgesamt über 2000 Beschäftigten unterhält, hatte in seinen Einrichtungen ein System zur Gesichtserkennung implementiert, um die Anwesenheit seiner Mitarbeiter festzustellen.
Der Bußgeldempfänger hatte den Schritt damit begründet, dass solche Systeme die Mitarbeiter mit einer größeren Verlässlichkeit identifizieren könnten und dadurch mutwilligen Arbeitsversäumnissen entgegenwirkten. Wie die italienische Datenschutzbehörde jedoch feststellte, begründete dies kein Interesse, das die Rechte und Freiheiten der Betroffenen überwiegt. In Folge stellte die Behörde fest, dass die mit der Gesichtserkennung einhergehende Verarbeitung biometrischer Daten ohne Rechtsgrundlage erfolgt war. .
Veröffentlicht am: 19-02-2021
Quelle von dsgvo-portal.de
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