APD verhängt 50.000 Euro Bußgeld gegen De Nationale Dienst voor Promotie van Kinderartikelen, NV
Belgien: Bei der Beklagten handelt es sich um eine Werbeagentur, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit u.a. werdenden Müttern Geschenkboxen zuschickt, die verschiedene Rabattgutscheine, Produktproben und Informationen rund um Schwangerschaft und Geburt enthalten. Die Boxinhalte werden dabei von dritten Parteien gestellt, an die die Agentur anschließend die Kontaktdaten der Empfänger zwecks Marketings übermittelt. Zu diesen Daten gehören der Name, die postalische und E-Mail-Adresse der Mutter sowie der Name, der Geburtstag und das Geschlecht des Kindes. Die Einwilligung der Empfänger in diese Übermittlung und in anschließende Werbemaßnahmen durch die Dritten wird dafür im Vorfeld von der Werbeagentur eingeholt.
Eine Betroffene reichte Beschwerde bei der belgischen Datenschutzbehörde ein, da sie, obwohl sie ihre zuvor erteilte Einwilligung widerrufen hatte, dennoch weiterhin Werbeanrufe von Dritten erhielt, an die der Bußgeldempfänger ihre Daten übermittelt hatte. .
Veröffentlicht am: 28-01-2021
Quelle von dsgvo-portal.de
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