Datatilsynet verhängt 37.847 Euro Bußgeld gegen Norwegische öffentliche Straßenverwaltung

Norwegen: Der Entscheidung der norwegischen Datenschutzbehörde liegt das Vertragsverhältnis zwischen der norwegischen öffentlichen Straßenverwaltung und einem Unternehmen für Straßenarbeiten, über Betriebs- und Wartungsarbeiten an Straßen in einer norwegischen Gemeinde, zugrunde. Die norwegische öffentliche Straßenverwaltung nutzte das durch Verkehrskameras gewonnene Videomaterial zur Überwachung der Vertragsarbeiten. Nach Auffassung der nationalen Datenschutzbehörde stellt dies einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über personenbezogene Daten (2000) dar. Diese Vorschrift legt fest, dass der Zweck, zu welchem personenbezogene Daten verarbeitet werden, explizitit anzugeben ist und diese Daten nicht für einen anderen Zweck, der mit dem eigentlichen unvereinbar ist, verwendet werden dürfen. So stellt die Behörde klar, dass der eigentliche Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Straßenkameras die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und des optimalen Verkehrsflusses entlang der Straßen ist. Vorliegend wurden die Aunahmen jedoch zur Dokumentation von Vertragsverletzungen verwendet. Dieser Zweck sei mit dem eigentlichen nicht mehr vereinbar. Außerdem hätten diese Daten spätestens sieben Tage nach Erhebung gelöscht werden müssen.  Außerdem zog der Verantwortliche zur Überwachung der Mitarbeiter GPS-Daten heran. Die Verwendung dieser Daten zu Kontrollzwecken sei ebenfalls nicht mit dem eigentlichen Zweck ihrer Erhebung vereinbar, der in der Kontrolle der Einhaltung von Arbeitsbedingungen liege. 
Die nationale Datenschutzbehörde hatte außerdem darüber zu entscheiden, welches Recht im vorliegenden Fall anzuwenden ist. Denn im Jahr 2018 wurde das norwegische Gesetz über personenbezogene Daten (2000) durch das Gesetz über personenbezogene Daten (2018) ersetzt, das die Datenschutzgrundverordnung in norwegisches Recht umsetzt. Der relevante Verstoß gegen die Datenschutzregeln trat vor Inkrafttreten auf. Zu beachten ist jedoch, dass gem. § 33 des norwegischen Gesetzes über personengezogene Daten aus dem Jahr 2018 die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wenn dies zu einem für den Verantwortlichen günstigeren Ergebnis führt. Diesbezüglich kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass nichts darauf hindeuten würde, dass die Anwendung des neueren Gesetzes zu einem günstigeren Ergebnis führen würde.  .

Veröffentlicht am: 31-08-2020

Quelle von dsgvo-portal.de

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