NAIH verhängt 5.759 Euro Bußgeld gegen Forbes Magazine

Ungarn: Die betroffene Person wurde auf der Liste der 50 reichsten ungarischen Personen und der Liste the größten Familienunternehmen sowohl in der Printausgabe, als auch in der Online-Ausgabe des Magazins aufgelistet. Dabei wurden insbesondere Fotos, der Name der Familie und der geschätzte Wert des Unternehmens veröffentlicht. Die für die Veröffentlichung verwendeten Daten wurden aus öffentlichen Quellen einschließlich des Unternehmensregisters entnommen.
Die nationale Datenschutzbehörde stellte fest, dass der Wirtschaftsjournalismus nicht als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO akzeptiert werden könne, da der Wirtschaftsjournalismus keine öffentliche Aufgabe sei. Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsjournalismus, die nicht auf einer Einwilligung beruhen, könnten zwar auf das berechtigte Interesse gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Vorliegend habe Magazin hat jedoch gegen Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO deshalb verstoßen, da es die Abwägung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die betroffene Person nicht im Voraus über seine eigenen Interessen und die berechtigten Interessen der Öffentlichkeit sowie über die Ergebnisse der Abwägung der jeweiligen Interessen informierte. Weiterhin sei festzustellen, dass die Antworten des Verantwortlichen auf die Anträge des Antragstellers auf Ausübung des Zugangsrechts nicht vollständig mit Artikel 15 Abs. 1 DSGVO übereinstimmten. Zudem sei das Unternehmen seiner Informationspflicht aus Art. 12, 14 und 21 DSGVO nicht nachgekommen.
Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen NAIH/2020/1154/9 geführt. .

Veröffentlicht am: 06-08-2020

Quelle von dsgvo-portal.de

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