GPDP verhängt 3.000 Euro Bußgeld gegen GTL s.r.l.
Italien: Der Beschwerdeführer stellte bei dem Verantwortlichen einen Antrag gem. Art. 15 DSGVO auf Auskunft bezüglich seiner personenbezogenen Daten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insbesondere wollte der Betroffene Auskunft zu Registrierungsdokumenten, die aus dem Fahrtenschreiber entnommen wurden und heruntergeladenen Daten über unternommene Fahrten des Beschwerdeführers. Daraufhin erklärte das verantwortliche Unternehmen der betroffenen Person gegenüber mündlich, nicht im Besitz der angeforderten Unterlagen zu sein. Weiterhin reagierte das Unternehmen nicht auf das Auskunftsuntersuchen der nationalen Datenschutzbehörde.
Nach Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörde erfüllt diese Anwort nicht die gesetzlich vogeschriebenen Anforderungen der Art. 12 und 15 DSGVO. .
Veröffentlicht am: 06-08-2020
Quelle von dsgvo-portal.de
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