GPDP verhängt 1.000 Euro Bußgeld gegen TB s.r.l.
Italien: Der Verantwortliche, Betreiber eines Supermarktes, Veröffentlichte auf dem schwarzen Brett des Supermarktes das Kündigungsschreiben gegenüber dem Personalmanager. Der Aushang war für alle Mitarbeiter und Kunden des Supermarkts sichtbar.
Nach Auffassung der nationalen Datenschutzbehörde geschah dies in Ermangelung eines geeigneten Legitimationskriteriums. Außerdem habe der Arbeitgeber die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, da er die Arbeitnehmer vielmehr persönlich über die Entlassung hätte informieren können. .
Veröffentlicht am: 05-08-2020
Quelle von dsgvo-portal.de
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