NAIH verhängt 4.288 Euro Bußgeld gegen Inkassodienstleister
Ungarn: Die Datenschutzaufsichtsbehörde stellte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsmäßigkeit, der Zweckbindung sowie der Datenminimierung im Zusammenhang mit einem Forderungseinzug fest. Weiterhin entspreche die Informationsauskunft des Verantworlichen nicht den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1, 2 und 3 DSGVO. .
Veröffentlicht am: 23-07-2020
Quelle von dsgvo-portal.de
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