Autoriteit Persoonsgegevens verhängt 725.000 Euro Bußgeld gegen Unbekanntes Unternehmen

Niederlande: Der Beschuldigte betreibt mehrere Fingerabdruckterminals, die Teil eines Zeiterfassungssystems sind. Mitarbeiter mussten Kommen- und Gehen-Zeiten sowie Pausen mittels Fingerabdruck-Scan erfassen. Gegenüber der Aufsichtsbehörde erklärten Beschäftigte, dass die Einführung der Fingerabdruck-Scanner am 23. Januar 2017 unangekündigt und überraschend kam. Die aufgezeichneten Fingerabdrücke waren nicht nur im Zeiterfassungssystem selbst, sondern auch als Dateien auf einem anderen Dateisystem gespeichert. Der Geschäftsführer des Verantwortlichen gab an, dass die Fingerabdruck-Scanner zur Verhinderung von mißbräuchlichen Buchungen eingeführt wurden.
Die Aufsichtsbehörde stellt fest, dass zum 25. Mai 2018 biometrische Daten von 250 Mitarbeitern ohne deren Einwilligung gespeichert waren. Bis zum 16. April 2019 erhöhte sich die Anzahl der betroffenen auf 337. Darunter waren auch Mitarbeiter, die bereits ausgeschieden waren. Der Verantwortliche konnte keinen Nachweis einer wirksamen Einwilligung der Betroffenen vorlegen. Der Geschäftsführer gab an, dass die Einwilligungen mündlich und freiwillig erfolgten. Mitarbeiter sagten jedoch aus, dass die Aufnahme der Fingerabdrücke verpflichtend gewesen wäre. Eine Ausnahme nach Art. 29 des niederländischen Datenschutzgesetzes UAVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. g, wonach biometrische Daten für Authentifizierungs- und Sicherheitszwecke verarbeitet werden dürfen, scheiterte an der Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
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Veröffentlicht am: 30-04-2020

Quelle von dsgvo-portal.de

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