NAIH verhängt 3.091 Euro Bußgeld gegen Unbekannt
Ungarn: Die ungarische Datenschutzbehörde ahndete einen Verstoß, der sich auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, bei der kein berechtigtes Interesse für das Ausmaß der Verarbeitung vorlag, bezog. So hatte die betroffene Person die Löschung ihrer Kontaktdaten, einschließlich der Telefonnummer, beantragt, der Verantwortliche für die Verarbeitung war diesem allerdings nicht nachgekommen. Die Begründung stützte sich auf die Kommunikation hinsichtlich der Durchsetzung von Ansprüchen. Die Behörde entschied, dass hierfür allerdings die vorliegenden Adressdaten ausreichten, es sei keine Verarbeitung der Telefonnummer des Betroffenen notwendig. .
Veröffentlicht am: 30-03-2020
Quelle von dsgvo-portal.de
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