LDA Brandenburg verhängt 50.000 Euro Bußgeld gegen Unternehmen
Brandenburg: Das Unternehmen hat gegen das Gebot der Transparenz nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO verstoßen, indem es für die Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO einen Dienstleister einsetzte, der sein eigenen Firmenlogo in der Auskunft verwendete. Den Kunden war nicht mitgeteilt worden, dass hierfür ein Dienstleister beauftragt ist. Weiterhin lag mit dem Dienstleister kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 9 DSGVO vor. Da der Dienstleister die entsprechenden Auskünfte zunächst nur in englischer Sprache an die Kunden sendete, wurde zusätzlich noch gegen das Gebot der Verständlichkeit nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO verstoßen.
Da das Unternehmen an dem Verfahren kooperierend mitwirkte, milderte die Behörde den Bußgeldbetrag.
Die Datenschutzaufsichtsbehörde Brandenburg veröffentlichte in ihrem Jahresbericht 2019 keine genauen Angaben zum Datum des Bußgeldbescheides. .
Veröffentlicht am: 30-03-2020
Quelle von dsgvo-portal.de
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