GPDP verhängt 900.000 Euro Bußgeld gegen Tim SpA

Italien: Ein italienisches Unternehmen installierte auf den Smartphones seiner Mitarbeiter im technischen Außendienst ein Work Force Management-System, bei welchem unter anderem auch eine Geolocation-Funktion integriert war. Dabei wurden die Mitarbeiter mithilfe eines Informationsformulares über den Einsatz des Systems unterrichtet, wobei auch die Information bereits mangelhaft und unvollständig war.
Die beanstandeten Handlungen wurde bereits 2017, vor Anwendung der DSGVO begangen. 
Es konnte nicht sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter erkennen können, wann die Geolocation-Funktion aktiv war und welche Daten von den Smarthpones dabei noch verarbeitet wurden. Die Behörde beanstandete aber vor allem, dass für die Aufbewahrungsfristen ein nicht angemessener Rahmen gesetzt wurde. Die Daten wurden von dem Unternehmen teilweise über die einschlägige Dauer von 6 Monaten hinaus bis zu 5 Jahren gespeichert. Begründet wurde dies mit der erlaubten Aufbewahrungsfrist einiger spezifischer Daten, beispielsweise für das Kunden-Beschwerde-Management und Forderungsangelegenheiten, die 5 Jahre betrug.
Allerdings richtet sich die einzuhaltende Aufbewahrungsfrist nach dem Hauptzweck der Verarbeitung für die das System eingeführt wurde. Dies war vor allem die Zeiterfassung und Organisation der Mitarbeiter im Außendienst, bei welcher die Daten nur 6 Monate aufbewahrt werden dürfen. Die Behörde verlangte darüber hinaus die Überarbeitung des Work Force Systems, eine aktive Anzeige für die Geolocating-Funktion, eine vollständige Aufklärung über die Datenverarbeitung der Mitarbeiter und ein Bußgeld, das mit 900.000 Euro hinsichtlich des Schadens und des betroffenen Personenkreises von 8.000 Mitarbeitern für angemessen erklärt wird.  .

Veröffentlicht am: 11-02-2020

Quelle von dsgvo-portal.de

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